Hora Touristik -  Ihr Spezialveranstalter für Marokko
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AGB

Buchungs- und Reisebedingungen

Allgemeines

Diese Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen gelten für Verträge, die die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) durch die Firma HORA Promotions GmbH - nachfolgend auch Veranstalter genannt - in eigener Verantwortung zum Gegenstand haben. Grundlage ist das Reisevertragsgesetz vom 1.11.1994. Nach Vertragsabschluß wird dem Kunden eine Reisebestätigung zugesandt. Die Anmeldung wird erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Mit Ihrer Anmeldung gelten diese hier angeführten Buchungs- und Reisebedingungen von Ihnen als anerkannt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären.

Gepäckbeförderung

Es werden bis zu 20 kg Gepäck und 5 kg Handgepäck pro Fluggast befördert. Schäden sind an die Fluggesellschaft mit einer Schadensanzeige zu richten. Sollten Sie im Besitz einer Kundenkarte einer Airline haben, wie zum Beispiel der LTU-Card, ist mehr Freigepäck (30 kg) möglich.

Reisevertrag

Grundlage des Reisevertrags sind ausschließlich Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem Prospekt, bzw. Website sowie die Reisebestätigung. Alle sonstigen Beschreibungen, insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, in Reisehandbüchern und Reiseführern sind für uns nicht verbindlich.

Zahlung

Der Anzahlungsbetrag ist sofort nach Anmeldung fällig. Der Kunde erhält dann eine Rechnung mit dem Reisepreis-Sicherungsschein unseres Versicherers. Die Restzahlung wird dann 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Der Kunde erhält dann die Reiseunterlagen ca. 2 Wochen vor Reiseantritt. Wir berechtigen den Kunden, bei unserer Hausbank, der Sparkasse Essen, eine Bankauskunft über uns einzuholen. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.

Leistungen

Die in dem Prospekt oder Internet enthaltenen Angaben sind für HORA Promotions GmbH bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß Änderungen der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Reisepreisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Sicherheits- oder Hafengebühren sowie bei Wechselkursänderungen, entsprechend ihren konkreten Auswirkungen pro Person bzw. pro Sitzplatz bzw. pro Mietobjekt zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Soweit eine Reisepreisänderung erfolgt, werden die Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises sind die Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Programm zu verlangen, wenn die HORA Promotions GmbH in der Lage ist, eine solche aus seinem Programm anzubieten. Die Rechte sind unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung gegenüber der HORA Promotions GmbH geltend zu machen.

Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden. Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Sollte der Kunde während der Reise einzelne Leistungen aus zwingendem Grund nicht in Anspruch nehmen oder die Reise aus zwingendem Grund vorzeitig beenden, wird der Veranstalter eine Teilerstattung leisten in Höhe der ihm ersparten Aufwendungen, sobald und soweit sie ihm von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich gutgeschrieben werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises besteht in diesen Fällen nicht. Für den Fall, daß der Kunde vom Reisevertrag zurücktritt oder die Reise nicht antritt, wird der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Nach § 651 BGB werden folgende Stornogebühren je Teilnehmer berechnet, wobei der Tag des vereinbarten Reiseantritts nicht mitgerechnet wird.

Rücktritt Stornogebühren

20 % des Reisepreises
25 % des Reisepreises
35 % des Reisepreises
50 % des Reisepreises
65 % des Reisepreises
80 % des Reisepreises

Statt zurückzutreten können Sie uns eine Ersatzperson benennen. Wir können aus wichtigem Grund einem solchen Personenwechsel widersprechen, z. B., wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Rücktritt des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise kündigen:

Bis 14 Tage vor Reiseantritt , wenn die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahlen nicht erreicht wurden. In diesem Fall erhält der Kunde sein bis dahin schon gezahltes Geld unverzüglich zurück. Der Veranstalter haftet nicht für Stornogebühren für Programme, die bei anderen Leistungsträgern/Veranstaltern gebucht worden sind. Erhalten wir vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, sind wir berechtigt, vom Reisevertrag fristlos zurückzutreten. Ergänzend gelten die Vereinbarungen Rücktritt durch den Reisenden und Umbuchung.

Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der späteren Aufwendungen anrechnen lassen.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände: Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitsrechtliche Anordnungen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. (§ 651 BGB) Mehrkosten für Rückbeförderung tragen der Kunde und der Veranstalter je zur Hälfte. Maßgebend für solche Fälle sind die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  1. Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistun,
  2. Zusammenstellung von Einzelleistungen
  3. Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten
  4. Bearbeitung der Reiseanmeldung des Kunden
  5. Organisation, Reservierung und Leistungen gemäß Reisevertrag
  6. Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen

Der Veranstalter haftet nicht für Fremdleistungen wie Beförderungen im Linienverkehr. Dort wird die Haftung durch die Fluggesellschaft erbracht.

Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung für vertragliche Schadenersatzansprüche ist - mit Ausnahme von Körperschäden - insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde. Unsere Haftung ist auch dann insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000 Euro je Kunde und Reise, bei Sachschäden bis 4000 Euro pro Kunde und Reise.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Wir haften nicht für vermittelte Fremdleistungen und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen Touren als Gelegenheit kenntlich gemachten Zusatzprogramme. Wird im Rahmen einer Pauschalreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, so erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen, in diesem Fall haftet ausschließlich das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung.

Änderungen des Reiseablaufs aus organisatorischen Gründen, auch kurzfristig, sind dem Veranstalter vorbehalten. Eine Änderung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrags.

Mitwirkungspflicht des Reisenden (BGB § 651 c-g)

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese wird für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen die HORA Promotions GmbH anzuerkennen. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen F rist Abhilfe (§ 651 c), so kann der Reisende selbst Abhilfe und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht verfügbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden.

Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten von Leistungsstörungen

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn erfordern würde. Er ist berechtigt, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen.

Ist die Reise im Sinne des § 651 c mangelhaft, so mindert (§ 651 d) sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651 e). Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen, es sei denn, daß diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Der Kunde kann bei Kündigungen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651 g). Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Ein gültiger Reisepaß ist für alle hier vorgestellten Zielländer notwendig. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Informationen über Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind, an den Reisenden weiterzuleiten. Nichtdeutsche Staatsangehörige sind angehalten, sich bei ihrem zuständigen Konsulat Auskunft zu holen.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Diese hat nicht nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Leistungs- und Erfüllungsort

Leistungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Essen. Alle Angaben dieser Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom 1.1.2003.

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